ALLGEMEINE
GESCHÄFTS
BEDINGUNGEN

Kinoton Digital Solutions GmbH

I. Geltungsbereich, widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Schriftform, Angebote

  1. Maßgeblich für alle Lieferungen und Leistungen der Kinoton Digital Solutions GmbH (nachfolgend KDS) sind die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, KDS hat der Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  2. Bestellungen, Annahmeerklärungen und Auftragsbestätigungen sowie sämtliche Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nachvertragliche Vereinbarungen sollen ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.

  3. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, sind Angebote von KDS freibleibend; ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit schriftlicher Bestätigung der bei KDS eingegangenen Bestellung zustande, spätestens jedoch, insoweit abweichend von Ziffer I. 2 Satz 1, durch Annahme der Lieferung.

II. Preise

Die Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verpackt ab Werk zuzüglich Transportkosten sowie zuzüglich evtl. anfallender Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.

III. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Vorleistungspflicht des Vertragspartners, Vermögensverschlechterung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für Warenlieferungen spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Rechnungen, die auch Arbeitsleistungen beinhalten, sind sofort ohne Abzug zahlbar.

  2. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, wird eine Kostenpauschale fällig. Darüber hinaus behält es sich KDS vor, Verzugszinsen zu berechnen.

  3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

  4. KDS ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse bzw. per Nachnahme auszuführen.

  5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Anspruch von KDS auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann KDS die ihr obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. KDS kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. KDS ist nach Fristablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

IV. Lieferung, Lieferfristen/Liefertermine, Lieferverzug, Höhere Gewalt, Teillieferungen

  1. Die in der Auftragsbestätigung von KDS angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Für den Umfang der Lieferungen sind die Auftragsbestätigungen von KDS maßgebend.

  2. Die Einhaltung verbindlicher oder unverbindlicher Lieferfristen oder Liefertermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus.

  3. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät KDS gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, soweit KDS die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren aus von KDS nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist KDS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

  4. Der Kunde kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn KDS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von KDS auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Ziffer VIII. 3 bleibt unberührt.

  5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer bei KDS bzw. deren Lieferanten eintretender Hindernisse, z.B. Störungen bei der Eigenbelieferung, rechtmäßige Streiks/Aussperrungen, Betriebsstörungen etc., die KDS ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung und Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird KDS endgültig von ihrer Leistungspflicht frei. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

  6. Teillieferungen sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zulässig und selbständig abrechenbar.

V. Erfüllungsort, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung der Sitz von KDS.

  2. Ein Versand erfolgt vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung ab Geschäftssitz bzw. ab Auslieferungslager von KDS auf Gefahr des Kunden; die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von KDS verlassen hat. Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und sonstiger Forderungen, welche KDS gegen den Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware nachträglich erwirbt, gleich aus welchem Rechtsgrund, als Vorbehaltsware Eigentum von KDS. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden.

  2. Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung aller sonstiger Forderungen, die KDS gegen den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig er- wirbt (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), als Vorbehaltsware Eigentum von KDS. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von KDS.

  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Zur Sicherung aller offenen Ansprüche tritt er die aus dem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer entstehende Forderung bereits jetzt an KDS ab. Diese nimmt die Abtretung an. Solange KDS noch Eigentümerin der Vorbehaltsware ist, ist sie bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.

  4. Der Kunde ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt. KDS darf die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes widerrufen. Die Befugnis von KDS, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

  5. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und ist KDS deshalb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Kunde verpflichtet, KDS auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, die zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie die Schuldner über die Abtretung zu unterrichten.

  6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Sicherung von KDS beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KDS. Das Recht des Kunden, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiterzuverkaufen, bleibt hiervon unberührt.

  7. Bei Zugriffen Dritter, z.B. bei Pfändungen der Vorbehaltsware, hat der Kunde KDS sofort schriftlich zu unterrichten und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von KDS hinzuweisen.

  8. Stellt der Kunde nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf Verlangen von KDS zur Herausgabe der noch in deren Eigentum stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Ferner ist der Kunde bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach Mahnung zur Herausgabe der Vorbehaltsware an KDS verpflichtet. Weiterhin ist der Kunde in diesen Fällen verpflichtet, KDS unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, nebst einer Aufstellung über die Forderungen gegenüber Drittschuldnern zu übersenden.

  9. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch KDS stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. KDS ist berechtigt, dem Kunden schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu setzen und anzudrohen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung die Annahme der Leistung abgelehnt und die sichergestellte Vorbehaltsware unter Anrechnung einer evtl. erhaltenen Zahlung auf den Kaufpreis verwertet wird. Werden die Verbindlichkeiten nicht erfüllt, kann KDS die Ware freihändig verwerten. Der Kunde hat in diesem Fall die Verwertungskosten zu tragen. Weitere gesetzliche Rechte von KDS werden von dieser Regelung nicht berührt.

  10. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend zu versichern und unter Versicherungsschutz zu halten. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seinen Versicherer zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf das Eigentum oder Miteigentum von KDS beziehen, an diese ab. KDS nimmt diese Abtretung an.

  11. KDS ist auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten KDS eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme der Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt.

VII. Mängelhaftung, technische Änderungen, Untersuchungs- und Rügefrist, Mängelverjährung

Die Mängelhaftung richtet sich nach dem Gesetz, modifiziert durch folgende Regelungen:

  1. Technische Daten in Werbeunterlagen, Dokumentationen und Angeboten unterliegen dem technischen Wandel. Solche Daten stellen vorbehaltlich einer
    anders lautenden Vereinbarung keine Beschaffenheitsgarantien dar. KDS behält sich technische Änderungen, Maß- und Farbabweichungen vor, solange dem Kunden diese Änderungen unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. Ansprüche wegen Fehlens einer vor oder bei Vertragsschluss garantierten Beschaffenheit können nur geltend gemacht werden, wenn und soweit eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich garantiert wurde.

  2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel der Ware müssen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden.

  3. Bei Eingriffen oder Änderungen an den gelieferten Waren durch den Kunden oder durch Dritte, bei Verwendung nicht autorisierten Zubehörs und nicht autorisierter Ersatzteile sowie bei unsachgemäßer Lagerung, Benutzung oder Instandhaltung der gelieferten Ware entfallen sämtliche Mängelansprüche, soweit nicht der Kunde nachweist, dass ein eventueller Mangel nicht kausal auf derartige Maßnahmen zurückzuführen ist.

  4. Soweit Ware vertragsgemäß im gebrauchten Zustand geliefert wurde, entfällt jede Mängelhaftung, Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VIII. 1. und Ziffer VIII. 3. bleiben unberührt. Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen.

  5. Zeigt der Kunde einen Mangel rechtzeitig gem. Ziffer VII. 2. an, so hat er nach Wahl von KDS Anspruch auf unentgeltliche Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung); der Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist am Sitz von KDS. Die für die Mängelbeseitigung vor Ort anfallenden Kosten wie z.B. Ein- und Ausbaukosten, Fahrt- und Nebenkosten
    werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. KDS kann die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sowohl die Beseitigung des Mangels, als auch die Lieferung einer mangelfreien Sache nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

  6. Die Rücksendung mangelhafter Ware an KDS zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die im Zusammenhang mit der Rücklieferung der mangelhaften Ware anfallenden Kosten (Transportkosten, Zoll, etc.) trägt der Kunde. Liefert KDS zum Zwecke der Nacherfüllung eine Ersatzsache, so hat der Kunde nach entsprechender Aufforderung durch KDS die ursprünglich gelieferte Ware unverzüglich zurückzusenden. Ersetzte Teile werden Eigentum von KDS.

  7. Schlägt die Nacherfüllung gem. Ziffer VII. 5. fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Dies gilt auch, wenn die Nacherfüllung unzumutbar verzögert, unberechtigt verweigert oder unmöglich wird bzw. dem Kunden unzumutbar ist.

  8. Mängelansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen (z.B. fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Bauarbeiten sowie besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind).

  9. Die Mängelhaftungsfrist beträgt vorbehaltlich Ziffer VIII. 1. und Ziffer VIII. 3. bei Kaufverträgen 12 Monate vom Tag der Ablieferung und bei Werkverträgen 12 Monate vom Tag der Abnahme.

  10. Soweit für von KDS gelieferte Waren Herstellergarantien bestehen, richten sich die Ansprüche aus solchen Garantien ausschließlich gegen den jeweiligen Garantiegeber nach Maßgabe der jeweiligen Garantiebestimmungen. Ansprüche gegen KDS werden durch nicht von KDS gewährte Garantien Dritter nicht begründet.

  11. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit die Haftung von KDS nicht nach Maßgabe von Ziffer VIII. dieser Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer VII. geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen

VIII. Haftung, Verjährung

  1. KDS haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  2. Im Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“), ist die Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt, höchstens jedoch bei Sachschäden auf EUR 500.000 und bei Vermögensschäden auf EUR 250.000. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Nebenpflichten sind, haftet KDS nicht.

  3. Die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt von vorstehender Ziffer VIII. 2. unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

  4. Schadensersatzansprüche, für die die Haftung nach dieser Ziffer VIII. ausgeschlossen oder beschränkt ist, verjähren, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, in zwei Jahren, gerechnet vom Empfang der Ware durch den Kunden.

IX. Nutzungsrechte an Software

  1. KDS räumt dem Kunden ab Bezahlung der vereinbarten Vergütung das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht ein, die vertragsgegenständliche Software für die jeweiligen Vertragszwecke zu nutzen. Dies umfasst vorbehaltlich sonstiger Vereinbarungen der Parteien lediglich die Installation, das Laden und den Ablauf der Software sowie die Anfertigung etwa erforderlicher Sicherungskopien. Eine Unterlizenzierung ist verboten. Die Übertragung der Software an Dritte ist nur zulässig, wenn der Kunde diese vollständig und ohne Zurückhaltung von Kopien weitergibt. Ferner ist die vorherige Zustimmung von KDS einzuholen.

  2. Das Recht des Kunden zur Nutzung der Software erlischt, ohne dass es einer Erklärung bedarf, wenn der Kunde gegen eine der Bestimmungen in Ziffer IX. 1 verstößt.

  3. Soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet ist (§§ 69d, 69e UrhG), ist es dem Kunden verboten, die Software zu bearbeiten, zu dekompilieren oder zurück zu entwickeln (reverse engineering).

X. Kosten des Auslesens von Logfiles und Aufspielen von SoftwareUpdates

  1. Falls der Kunde keinen Online-Zugriff über den KDS-Remote-Service auf das installierte Digital Cinema System ermöglicht, werden vom Tag der Inbetriebnahme an die für das Auslesen der Logfiles vor Ort anfallenden Kosten, z.B. Arbeitskosten und Fahrt- und Nebenkosten, nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

  2. Für erforderliche Software-Updates, die nicht im Rahmen der empfohlenen jährlichen Wartung am Aufstellungsort oder Online über den KDS-RemoteService durchgeführt werden können, werden vom Tag der Inbetriebnahme an die für das Aufspielen oder die Inbetriebnahme des Updates am Aufstellungsort anfallenden Kosten, z.B. Arbeitskosten, Fahrt- und Nebenkosten, von KDS nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt

XI. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

  2. Vertrauliche Informationen im Sinne der Regelung in Ziffer XI. 1 sind alle Angebote und Auftragsbestätigungen von KDS sowie alle Informationen, Unterlagen und Daten, die als vertraulich bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Der Begriff vertrauliche Informationen umfasst nicht solche Informationen, die (1) zur Zeit ihres Bekanntwerdens bereits offenkundig, d.h. jedem Dritten ohne weiteres zugänglich sind oder dies werden, (2) einer der Parteien rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht wurden oder werden, der diesbezüglich keiner Geheimhaltungspflicht gegenüber der anderen Partei unterliegt; oder (3) sich bereits rechtmäßig und ohne Vertraulichkeitspflicht in ihrem Besitz befanden, bevor sie sie von der offenlegenden Partei erhalten hat. Das Vorliegen einer der vorstehenden Ausnahmen hat diejenige Partei zu beweisen, die sich hierauf beruft.

XII. Entsorgung der gelieferten Ware

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt insoweit KDS von den Verpflichtungen nach § 10 Absatz 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

  2. Im Falle des Weiterverkaufs der von KDS gelieferten Ware im unternehmerischen Geschäftsverkehr hat der Kunde durch geeignete vertragliche Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass entweder der Kunde des Kunden nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen übernimmt oder aber dass der Kunde selbst seinem Kunden gegenüber die ordnungsgemäße Entsorgung übernimmt.

  3. Macht ein Dritter nach Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Entsorgung der gelieferten Ware gegen KDS geltend, hat der Kunde die Ware ordnungsgemäß zu entsorgen sowie KDS von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 ElektroG freizustellen.

  4. Der Anspruch von KDS gegen den Kunden auf Übernahme der Entsorgungspflicht bzw. auf Freistellung von den Verpflichtungen nach § 10 Absatz 2 ElektroG verjährt nicht vor Ablauf von einem Jahr nach endgültiger Beendigung der Nutzung und Kenntniserlangung von KDS von der Nutzungsbeendigung.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

  1. Zwischen KDS und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  2. Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz nicht in Deutschland hat, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag als ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz von KDS vereinbart. KDS ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  3. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unzulässig ist, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

Datum des Inkrafttretens: Januar 2015

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